LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 17.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ta 44/11
ArbG Schwerin, vom 16.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 200/11
Aussetzung eines Rechtsstreits zur Klärung der Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit CGZP
BAG, Beschluss vom 24.07.2012 - Aktenzeichen 1 AZB 47/11
DRsp Nr. 2012/16903
Aussetzung eines Rechtsstreits zur Klärung der Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit CGZP
Einer Aussetzung iSd. § 97 Abs. 5ArbGG bedarf es nicht, wenn über den erhobenen Anspruch ohne Klärung der in § 2a Abs. 1 Nr. 4ArbGG genannten Eigenschaften entschieden werden kann. Dies setzt eine vorherige Prüfung der Schlüssigkeit und der Erheblichkeit des Parteivorbringens in Bezug auf die Klageforderung ebenso voraus wie die Durchführung einer ggf. notwendigen Beweisaufnahme.Orientierungssätze:1. Die Entscheidungserheblichkeit iSd. § 97 Abs. 5ArbGG liegt nur vor, wenn der prozessuale Anspruch der klagenden Partei allein von der Geltung einer bestimmten Kollektivvereinbarung als Tarifvertrag iSd. § 1 Abs. 1TVG abhängt. Eine Aussetzung hat zu unterbleiben, wenn über den erhobenen Anspruch ohne die Klärung der in § 2a Abs. 1 Nr. 4ArbGG genannten Eigenschaften entschieden werden kann. Dies setzt eine vorherige Prüfung der Schlüssigkeit und der Erheblichkeit des Parteivorbringens in Bezug auf die Klageforderung ebenso voraus wie die Durchführung einer ggf. notwendigen Beweisaufnahme.
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