BAG - Beschluss vom 24.07.2012
1 AZB 47/11
Normen:
ArbGG § 2a Abs. 4; ArbGG § 9 Abs. 1; ArbGG § 97 Abs. 5;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 97 Nr. 20
AnwBl 2012, 262
ArbGG 1979 § 97 Nr. 20
ArbRB 2012, 272
BAGE 142, 366
DB 2012, 1995
EzA-SD 2012, 15
MDR 2012, 1232
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 17.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ta 44/11
ArbG Schwerin, vom 16.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 200/11

Aussetzung eines Rechtsstreits zur Klärung der Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit CGZP

BAG, Beschluss vom 24.07.2012 - Aktenzeichen 1 AZB 47/11

DRsp Nr. 2012/16903

Aussetzung eines Rechtsstreits zur Klärung der Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit CGZP

Einer Aussetzung iSd. § 97 Abs. 5 ArbGG bedarf es nicht, wenn über den erhobenen Anspruch ohne Klärung der in § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG genannten Eigenschaften entschieden werden kann. Dies setzt eine vorherige Prüfung der Schlüssigkeit und der Erheblichkeit des Parteivorbringens in Bezug auf die Klageforderung ebenso voraus wie die Durchführung einer ggf. notwendigen Beweisaufnahme. Orientierungssätze: 1. Die Entscheidungserheblichkeit iSd. § 97 Abs. 5 ArbGG liegt nur vor, wenn der prozessuale Anspruch der klagenden Partei allein von der Geltung einer bestimmten Kollektivvereinbarung als Tarifvertrag iSd. § 1 Abs. 1 TVG abhängt. Eine Aussetzung hat zu unterbleiben, wenn über den erhobenen Anspruch ohne die Klärung der in § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG genannten Eigenschaften entschieden werden kann. Dies setzt eine vorherige Prüfung der Schlüssigkeit und der Erheblichkeit des Parteivorbringens in Bezug auf die Klageforderung ebenso voraus wie die Durchführung einer ggf. notwendigen Beweisaufnahme.