LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 19.10.2011
2 Ta 54/11
Normen:
ArbGG § 97 Abs. 5 S. 1; ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 14.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2513/10

Aussetzung; Equal-Pay-Klage gegen Tarifgemeinschaft Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen [CGZP]

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.10.2011 - Aktenzeichen 2 Ta 54/11

DRsp Nr. 2012/4302

Aussetzung; Equal-Pay-Klage gegen Tarifgemeinschaft Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen [CGZP]

Da das BAG mit Beschluss vom 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 - die Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nur gegenwartsbezogen festgestellt hat, sind vergangenheitsbezogene Zahlungsklagen, mit denen sogenannte Equal-Pay-Ansprüche geltend gemacht werden, gemäß § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG bis zur Erledigung eines entsprechenden Beschlussverfahrens auszusetzen.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 30.06.2011 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts A-Stadt vom 14.06.2011 abgeändert: Der Rechtsstreit wird bis zur Erledigung eines Beschlussverfahrens zur Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) zum Zeitpunkt des Abschlusses der zwischen dem 01.01.2007 und 30.09.2010 geltenden Tarifverträge ausgesetzt.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 97 Abs. 5 S. 1; ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 4;

Gründe: