LAG Chemnitz - Beschluss vom 09.10.2009
4 Ta 204/09 (9)
Normen:
ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 4; ArbGG § 97 Abs. 5 S. 1 Alt. 1; BGB § 138 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 24.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1181/09

Aussetzung zur Klärung der Tariffähigkeit; fehlerhafter Aussetzungsbeschluss bei Unerheblichkeit der Tariffähigkeit infolge sittenwidriger Vergütungsabrede

LAG Chemnitz, Beschluss vom 09.10.2009 - Aktenzeichen 4 Ta 204/09 (9)

DRsp Nr. 2010/17948

Aussetzung zur Klärung der Tariffähigkeit; fehlerhafter Aussetzungsbeschluss bei Unerheblichkeit der Tariffähigkeit infolge sittenwidriger Vergütungsabrede

1. Nach § 97 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 ArbGG hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des in § 2 a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG vorgesehenen Beschlussverfahrens auszusetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits davon abhängt, ob eine Vereinigung tariffähig ist; nach ihrem eindeutigen Wortlaut stellt diese Bestimmung darauf ab, ob es auf die Frage der Tariffähigkeit tatsächlich ankommt, nicht darauf, ob es auf die Tariffähigkeit möglicherweise ankommen könnte. 2. Im Beschwerdeverfahren ist die Ansicht des aussetzenden Gerichts hinsichtlich der Entscheidungserheblichkeit nur begrenzt überprüfbar; es kann jedoch von einer noch nicht vorliegenden Entscheidungserheblichkeit ausgegangen werden, wenn diese offensichtlich ist. 3. Liegt der dem Arbeitnehmer gewährte und im streitgegenständlichen Haustarifvertrag vereinbarte Stundenlohn weit mehr als 50 % unter der tarifüblichen Vergütung der Branchenentgelttarife, muss der Rechtsstreit um Lohnansprüche nicht unterbrochen werden, wenn sich die zwischen den Parteien vereinbarte Vergütung nicht aus den im Arbeitsvertrag genannten Tarifverträgen ergibt sondern in Abweichung hiervon sittenwidrig zu niedrig vereinbart wurde.