LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 18.02.2018
5 Ta 35/19
Normen:
ArbGG § 9 Abs. 1; ArbGG § 46 Abs. 2 S.1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 06.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 57 Ca 13278/18

Aussetzungsbeschluss im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.02.2018 - Aktenzeichen 5 Ta 35/19

DRsp Nr. 2019/8019

Aussetzungsbeschluss im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts

Eine Verfahrensaussetzung wegen Vorgreiflichkeit eines anderen noch zu klärenden Rechtsverhältnisses steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Bei einer Ermessensreduzierung auf Null muss eine Aussetzung erfolgen. Der Beschwerderechtszug hat eine eingeschränkte Überprüfungskompetenz hinsichtlich der Ermessensausübung durch das Erstgericht.

I. Der Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 6. Dezember 2018 - 57 Ca 13278/18 - wird aufgehoben.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 9 Abs. 1; ArbGG § 46 Abs. 2 S.1;

Gründe:

I.