LAG Hamm - Urteil vom 22.09.2006
4 Sa 629/06
Normen:
InsO § 47 ; BGB § 611 ;
Fundstellen:
ZIP 2007, 291
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 16.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2269/05

Aussonderungsrecht des direktversicherten Arbeitnehmers bei eingeschränkt unwiderruflichem Bezugsrecht

LAG Hamm, Urteil vom 22.09.2006 - Aktenzeichen 4 Sa 629/06

DRsp Nr. 2007/943

Aussonderungsrecht des direktversicherten Arbeitnehmers bei eingeschränkt unwiderruflichem Bezugsrecht

»Hat ein Arbeitnehmer ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht an einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung, dann steht ihm in der Insolvenz des Arbeitgebers ein Aussonderungsrecht i.S.v. § 47 InsO hinsichtlich des Rückkaufswertes der zu seinen Gunsten abgeschlossenen Lebensversicherung zu (wie BGH, Urteil vom 08.06.2005 - IV ZR 30/04).«

Normenkette:

InsO § 47 ; BGB § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Freigabe eines hinterlegten Geldbetrags aus einer Lebensversicherung.

Die Klägerin ist Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Firma C1xxxxxxxxx T1xxxxxxxxxx AG (Insolvenzschuldnerin), über deren Vermögen am 30.04.2004 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der am 01.07.1954 geborene Beklagte war seit dem 01.05.1999 bei der Insolvenzschuldnerin als "Direktor Technologie und Produktplanung" beschäftigt. Rechtsgrundlage dafür war ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 07.05.1999 zwischen der Firma S3xx C2xxxxxxxxxxxx AG, der Rechtsvorgängerin der Insolvenzschuldnerin, und dem Beklagten. Darin heißt es u.a.:

"§ 8 Nebenleistungen

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