LAG Niedersachsen - Urteil vom 16.11.2017
5 Sa 1004/16
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Lingen, vom 11.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 41/16

Ausstrahlung des inländischen Betriebes auf einen im Ausland tätigen ArbeitnehmerUnwirksame betriebsbedingte Kündigung bei unterlassener Anhörung des Betriebsrats

LAG Niedersachsen, Urteil vom 16.11.2017 - Aktenzeichen 5 Sa 1004/16

DRsp Nr. 2018/1742

Ausstrahlung des inländischen Betriebes auf einen im Ausland tätigen Arbeitnehmer Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei unterlassener Anhörung des Betriebsrats

Angesichts der zunehmenden internationalen Verflechtungen, der Globalisierung unserer Rechts- und Wirtschaftsordnung, der zunehmenden Konzernstrukturen und Matrixstrukturen von Unternehmen müssen die Anforderungen, die an die Ausstrahlung eines inländischen Betriebes an einen ausländischen Arbeitnehmer gestellt werden, im Interesse eines effektiven Arbeitnehmerschutzes herabgesetzt werden.

1. Die Vereinbarung deutschen Rechts führt nicht ohne weiteres dazu, dass der persönliche Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes schon dann eröffnet ist, wenn die Arbeitgeberin einen Betrieb führt, in dem ein Betriebsrat gewählt worden ist und die Parteien ein Arbeitsverhältnis verbindet. Vielmehr ist gerade auch bei einem im Ausland tätigen Arbeitnehmer die Zugehörigkeit dieses Arbeitnehmers zu dem in Deutschland gelegenen Betrieb festzustellen. 2. Nicht aus dem Territorialitätsprinzip des Betriebsverfassungsrechts sondern aus dem persönlichen Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes folgt, dass grundsätzlich nur solche Arbeitnehmer der Geltung des Betriebsverfassungsgesetzes unterfallen, die in inländischen Betrieben beschäftigt sind.