LAG München - Urteil vom 20.10.2006
11 Sa 979/05
Normen:
KSchG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 13.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 12496/04

Austauschkündigung

LAG München, Urteil vom 20.10.2006 - Aktenzeichen 11 Sa 979/05

DRsp Nr. 2007/5857

Austauschkündigung

»Einzelfallentscheidung zur Frage der Zulässigkeit einer sog. Austauschkündigung (Austausch von Arbeitnehmern gegen Subunternehmer)«

Normenkette:

KSchG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung sowie über einen Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers.

Der Auseinandersetzung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der am 9.8.1950 geborene Kläger war bei der Beklagten seit 1997 zunächst als Subunternehmer, seit 1. Januar 2001 als Arbeitnehmer in der Funktion eines so genannten Moskito-Anschlägers beschäftigt.

Bei der Beklagten handelt es sich um ein bundesweit tätiges Unternehmen der Außenwerbung mit circa 500 Mitarbeitern an 19 Standorten im Bundesgebiet. Gegenstand des Unternehmens ist die bundesweite Vermarktung von Werbeflächen. Der Kläger wurde von der Beklagten als Plakat-Anschläger im Bereich der so genannten "Moskitos" beschäftigt. Hierbei handelt es sich um die im Stadtbild häufig in Erscheinung tretenden Schaltschränke, die einseitig mit einem Rahmen ausgestattet sind und in welchen von dem Plakat-Anschläger die Werbung angebracht wird.