LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.11.2018
8 Sa 97/18
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 37 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 22.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1842/17

Ausübung des Direktionsrechts nach billigem ErmessenKonkretisierung von Arbeitspflichten auf bestimmte ArbeitsbedingungenFachliche Vergleichbarkeit der Tätigkeiten bei der Abgrenzung zwischen Direktionsrechtsausübung und VersetzungLeistungsbestimmung nach billigem ErmessenÜbertragung einer anderen Arbeitstätigkeit an einen nicht freigestellten Betriebsratsvorsitzenden

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.11.2018 - Aktenzeichen 8 Sa 97/18

DRsp Nr. 2019/6893

Ausübung des Direktionsrechts nach billigem Ermessen Konkretisierung von Arbeitspflichten auf bestimmte Arbeitsbedingungen Fachliche Vergleichbarkeit der Tätigkeiten bei der Abgrenzung zwischen Direktionsrechtsausübung und Versetzung Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen Übertragung einer anderen Arbeitstätigkeit an einen nicht freigestellten Betriebsratsvorsitzenden

1. Der Umfang des arbeitgeberseitigen Weisungsrechts ergibt sich aus § 106 GewO. Dabei hat der Arbeitgeber billiges Ermessen bei der Leistungsbestimmung zu beachten.2. Arbeitspflichten können sich nach längerer Zeit auf bestimmte Arbeitsbedingungen konkretisieren, wenn besondere Umstände erkennbar hinzutreten, auf Grund derer der Arbeitnehmer darauf vertrauen kann, dass er nicht in anderer Weise eingesetzt wird. Eine Tätigkeit in der Instandhaltung, in der Lagerlogistik und im Energiemanagement ergibt keine Konkretisierung auf eine Tätigkeit als Betriebsschlosser.3. Ob sich eine Tätigkeit als auf Dauer ausgerichtete Aufgabenstellung erweist, hängt von der sozialen Gleichwertigkeit der Aufgaben ab, die der Arbeitnehmer ausgeübt hat und zukünftig ausüben soll.