ArbG Ludwigshafen, vom 22.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1842/17
Ausübung des Direktionsrechts nach billigem ErmessenKonkretisierung von Arbeitspflichten auf bestimmte ArbeitsbedingungenFachliche Vergleichbarkeit der Tätigkeiten bei der Abgrenzung zwischen Direktionsrechtsausübung und VersetzungLeistungsbestimmung nach billigem ErmessenÜbertragung einer anderen Arbeitstätigkeit an einen nicht freigestellten Betriebsratsvorsitzenden
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.11.2018 - Aktenzeichen 8 Sa 97/18
DRsp Nr. 2019/6893
Ausübung des Direktionsrechts nach billigem ErmessenKonkretisierung von Arbeitspflichten auf bestimmte ArbeitsbedingungenFachliche Vergleichbarkeit der Tätigkeiten bei der Abgrenzung zwischen Direktionsrechtsausübung und VersetzungLeistungsbestimmung nach billigem ErmessenÜbertragung einer anderen Arbeitstätigkeit an einen nicht freigestellten Betriebsratsvorsitzenden
1. Der Umfang des arbeitgeberseitigen Weisungsrechts ergibt sich aus § 106GewO. Dabei hat der Arbeitgeber billiges Ermessen bei der Leistungsbestimmung zu beachten.2. Arbeitspflichten können sich nach längerer Zeit auf bestimmte Arbeitsbedingungen konkretisieren, wenn besondere Umstände erkennbar hinzutreten, auf Grund derer der Arbeitnehmer darauf vertrauen kann, dass er nicht in anderer Weise eingesetzt wird. Eine Tätigkeit in der Instandhaltung, in der Lagerlogistik und im Energiemanagement ergibt keine Konkretisierung auf eine Tätigkeit als Betriebsschlosser.3. Ob sich eine Tätigkeit als auf Dauer ausgerichtete Aufgabenstellung erweist, hängt von der sozialen Gleichwertigkeit der Aufgaben ab, die der Arbeitnehmer ausgeübt hat und zukünftig ausüben soll.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.