LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.10.2003
17 Sa 32/03
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3 § 87 Abs. 1 Nr. 10 ; TVG § 3 Abs. 1 § 3 Abs. 3 ; KSchG § 1 Abs. 2, KSchG § 2 ; BGB § 315 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 14.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ca 2689/02

Ausübung eines Widerrufsvorbehalts aufgrund Regelungsabrede

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2003 - Aktenzeichen 17 Sa 32/03

DRsp Nr. 2004/7469

Ausübung eines Widerrufsvorbehalts aufgrund Regelungsabrede

1. Die Regelungsabrede unterscheidet sich von der Betriebsvereinbarung dadurch, dass die Betriebsparteien ausdrücklich von dem Erfordernis der einzelvertraglichen Umsetzung ausgehen ("vorbehaltlich der einzelvertraglichen Zustimmung durch den Mitarbeiter"); eine Betriebsvereinbarung liegt demgegenüber vor, wenn die Betriebsparteien die unmittelbare und zwingende Wirkung der Vereinbarung gemäß § 77 BetrVG herbeiführen wollen.2. Hat der Betriebsrat dem in einer Regelungsabrede vereinbarten Widerrufsvorbehalt zugestimmt, ist damit grundsätzlich nicht präjudiziert, dass die Ausübung des Vorbehalts auch billigem Ermessen entspricht.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 3 § 87 Abs. 1 Nr. 10 ; TVG § 3 Abs. 1 § 3 Abs. 3 ; KSchG § 1 Abs. 2, KSchG § 2 ; BGB § 315 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um EURO 1.227,10 brutto, welche der Kläger - der Höhe nach unstreitig - als Weihnachtsgeld gem. § 10 des Arbeitsvertrags vom 01.06.1998 in Verbindung mit § 12a der bei der Beklagten bestehenden Regelungsabrede ........................ 2000 vom 01.04.1998 beansprucht.