LAG Thüringen - Urteil vom 14.12.2021
1 Sa 127/20
Normen:
BGB § 295; BGB § 615 S. 1; GG Art. 9 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Nordhausen, vom 09.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 644/18

Auswahl von ArbeitskampfmittelnVerhältnismäßigkeit der eingesetzten ArbeitskampfmittelKeine Beschränkung von Arbeitskampfmitteln auf Gewerkschaftsmitglieder

LAG Thüringen, Urteil vom 14.12.2021 - Aktenzeichen 1 Sa 127/20

DRsp Nr. 2022/2787

Auswahl von Arbeitskampfmitteln Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Arbeitskampfmittel Keine Beschränkung von Arbeitskampfmitteln auf Gewerkschaftsmitglieder

1. Es gehört zur verfassungsrechtlich geschützten Freiheit der Koalitionen, ihre Arbeitskampfmittel an die sich wandelnden Umstände anzupassen, um dem Gegner gewachsen zu bleiben und ausgewogene Tarifabschlüsse zu erzielen. Es obliegt der Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers, mit einem aus seiner Sicht angemessenen Arbeitskampfmittel auf Kurzstreiks der Gewerkschaft zu reagieren. 2. Zentraler Maßstab für die Beurteilung der unterschiedlichen Erscheinungsformen des Arbeitskampfes ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dieser erfordert stets eine Würdigung, ob ein Kampfmittel zur Erreichung eines rechtmäßigen Kampfziels geeignet und erforderlich ist und bezogen auf das Kampfziel angemessen proportional eingesetzt wird.