LAG Niedersachsen - Urteil vom 28.05.2004
10 Sa 2180/03
Normen:
KSchG § 1 Abs. 4 ; BetrVG § 75 Abs. 1 Satz 2 ; RL 00/78/EG;
Fundstellen:
LAGReport 2005, 52
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 06.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 322/03

Auswahlrichtlinie, Punkteschema, grobe Fehlerhaftigkeit, Altersdiskriminierung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 28.05.2004 - Aktenzeichen 10 Sa 2180/03

DRsp Nr. 2004/19020

Auswahlrichtlinie, Punkteschema, grobe Fehlerhaftigkeit, Altersdiskriminierung

»1. Eine Auswahlrichtlinie gemäß § 95 BetrVG, die bei der Bewertung der für die Sozialauswahl zugrunde zu legenden Kriterien bei der Betriebszugehörigkeit und beim Lebensalter Zeiten nach Vollendung des 55. Lebensjahres nicht berücksichtigt, verstößt nicht gegen § 75 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Richtline des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung und Beschäftigung und Beruf (RL 00/78/EG). Eine solche Bewertung dient dem legitimen Ziel, solchen älteren, rentennahen Arbeitnehmern ein verhältnismäßig höheres Kündigungsrisiko zuzumuten, die bei typisierender Betrachtung wegen ihrer sozialversicherungsrechtlichen Absicherung von einer Kündigung wirtschaftlich weniger hart als jüngere Arbeitnehmer getroffen werden. 2. Eine solche Bewertung der sozialen Gesichtspunkte ist auch nicht völlig unausgewogen und damit nicht grob fehlerhaft i.S. von § 1 Abs. 4 KSchG.