7/3.4.4.4 Auswahlrichtlinien

Autor: Sadtler

§ 1 Abs. 4 KSchG privilegiert kollektivrechtliche Auswahlrichtlinien: Ist in einem Tarifvertrag,75) in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 BetrVG oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Privilegierung bezieht sich grundsätzlich nicht auf die Auswahl der Kriterien, sondern nur auf deren Bewertung. Auch Festlegungen zur Bildung von Vergleichsgruppen und zu berechtigten betrieblichen Interessen i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG sind nicht privilegiert, sondern gerichtlich voll überprüfbar.76)

Grobe Fehlerhaftigkeit

Grob fehlerhaft ist die Sozialauswahl, wenn ein evidenter, ins Auge springender schwerer Fehler vorliegt, d.h., wenn die Auswahl jede Ausgewogenheit vermissen lässt, wenn also einzelne Sozialdaten überhaupt nicht, eindeutig unzureichend oder mit eindeutig überhöhter Bedeutung berücksichtigt wurden.77) Das ist nicht der Fall, wenn der Punkteabstand angesichts der zugrundeliegenden Daten marginal erscheint. Das BAG hat z.B. folgendes Punkteschema akzeptiert: