Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 19. März 2021 -
Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 826,28 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Juli 2020 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Auszahlung eines Arbeitszeitguthabens nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Zwischen den Parteien bestand vom 3. Oktober 1977 bis zum 31. März 2020 ein Arbeitsverhältnis. Die Klägerin war in der Finanzverwaltung beschäftigt, zuletzt im Finanzamt A. Auf das Arbeitsverhältnis fand aufgrund einzelvertraglicher Inbezugnahme der
"1. Gegenstand der Dienstvereinbarung
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