LAG Hamm - Urteil vom 26.10.2021
6 Sa 405/21
Normen:
BGB §§ 305 ff.; BGB § 611a Abs. 1; BGB § 611a Abs. 2; ZPO § 91 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2022, 11
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 19.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1216/20

Auszahlung des positiven Zeitguthabens nach Ende des ArbeitsverhältnissesUnerheblichkeit der Rechtsgrundlage für Auszahlungsanspruch von Zeitguthaben

LAG Hamm, Urteil vom 26.10.2021 - Aktenzeichen 6 Sa 405/21

DRsp Nr. 2022/44

Auszahlung des positiven Zeitguthabens nach Ende des Arbeitsverhältnisses Unerheblichkeit der Rechtsgrundlage für Auszahlungsanspruch von Zeitguthaben

Der Anspruch auf Auszahlung des positiven Zeitguthabens besteht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unabhängig der Rechtsgrundlage, ob nach Gesetz oder Dienstvereinbarung.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 19. März 2021 - 5 Ca 1216/20 - abgeändert.

Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 826,28 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Juli 2020 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB §§ 305 ff.; BGB § 611a Abs. 1; BGB § 611a Abs. 2; ZPO § 91 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Auszahlung eines Arbeitszeitguthabens nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Zwischen den Parteien bestand vom 3. Oktober 1977 bis zum 31. März 2020 ein Arbeitsverhältnis. Die Klägerin war in der Finanzverwaltung beschäftigt, zuletzt im Finanzamt A. Auf das Arbeitsverhältnis fand aufgrund einzelvertraglicher Inbezugnahme der TV-L Anwendung. Im Finanzamt A gilt eine "Dienstvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit ab dem 06.01.2014" vom 12. Dezember 2013. Diese lautet auszugsweise wie folgt:

"1. Gegenstand der Dienstvereinbarung