LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 23.08.2021
L 16 R 455/21 B ER
Normen:
SGG § 77; SGB I § 60;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt (Oder), vom 30.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 150/21

Auszahlung einer bestandskräftig festgesetzten RegelaltersrenteNachträgliche Aufforderung zur Vornahme einer Mitwirkungshandlung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.08.2021 - Aktenzeichen L 16 R 455/21 B ER

DRsp Nr. 2021/16701

Auszahlung einer bestandskräftig festgesetzten Regelaltersrente Nachträgliche Aufforderung zur Vornahme einer Mitwirkungshandlung

Die "nachträgliche" Aufforderung, eine Mitwirkungshandlung vorzunehmen, kann eine vorher vorgenommene Entziehung der Rente nicht sanktionieren und zur Rechtmäßigkeit der Entziehung führen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. Juli 2021 aufgehoben.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die mit Bescheid vom 5. November 2020 festgestellte Regelaltersrente für die Zeit ab 27. April 2021 in voller Höhe zu zahlen.

Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im gesamten Verfahren.

Normenkette:

SGG § 77; SGB I § 60;

Gründe