LSG Bayern - Urteil vom 25.07.2018
L 13 R 729/16
Normen:
SGB I § 44; SGB X § 107 Abs. 1; SGB X § 104 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 11.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 30 R 1184/14

Auszahlung einer RentennachzahlungPrüfung der Rechtmäßigkeit einer LeistungserbringungErstattungsanspruch zwischen Leistungsträgern

LSG Bayern, Urteil vom 25.07.2018 - Aktenzeichen L 13 R 729/16

DRsp Nr. 2018/13219

Auszahlung einer Rentennachzahlung Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Leistungserbringung Erstattungsanspruch zwischen Leistungsträgern

1. Im Rahmen eines Erstattungsanspruchs zwischen Leistungsträgern ist die Rechtmäßigkeit einer Leistungserbringung zu prüfen, weil ein Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X voraussetzt, dass der nachrangig verpflichtete Leistungsträger seine Leistung als zuständiger Träger entsprechend des für ihn geltenden Leistungsrechts, also ungeachtet des Nachrangs seiner Leistungsverpflichtung, rechtmäßig erbracht hat.2. Leistungen müssen entsprechend des geltenden Leistungsrechts erbracht worden sein.3. Die im Zeitpunkt der Leistungserbringung maßgebende Sach- und Rechtslage ist für diese Prüfung grundlegend.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 11. August 2016 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 25. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Mai 2018 abgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB I § 44; SGB X § 107 Abs. 1; SGB X § 104 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Auszahlung einer Rentennachzahlung.