BAG - Urteil vom 13.08.1980
5 AZR 325/78
Normen:
BGB § 242 (Gleichbehandlung); BetrVG (1952) § 59 ; BetrVG (1972) § 77 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 77 BetrVG 1972
BB 1981, 554
DB 1981, 274
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 17.02.1978 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 630/77
ArbG Kiel, vom 22.09.1977 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 901/77

Auszahlung einer Zulage zum Lohn durch Arbeitgeber in Erfüllung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung

BAG, Urteil vom 13.08.1980 - Aktenzeichen 5 AZR 325/78

DRsp Nr. 1996/16133

Auszahlung einer Zulage zum Lohn durch Arbeitgeber in Erfüllung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung

»1. Hat ein Arbeitgeber in Erfüllung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung einem Teil seiner Arbeitnehmer eine Zulage zum Lohn ausgezahlt, die Zulage aber anderen verweigert, weil er sie nicht für anspruchsberechtigt hielt, so kann ein bisher ausgeschlossener Arbeitnehmer für die Vergangenheit die Zulage nicht verlangen. Da der ausgeschlossene Arbeitnehmer die Zulage niemals erhalten hat, kann weder eine ihn einschließende betriebliche Übung entstanden sein noch die unwirksame Betriebsvereinbarung in eine ihn begünstigende Gesamtzusage umgedeutet werden. 2. Der bisher ausgeschlossene Arbeitnehmer kann die anderen Arbeitnehmern aufgrund der unwirksamen Betriebsvereinbarung gezahlte Zulage auch nicht aus Gründen der Gleichbehandlung verlangen. 3. Entscheidet sich der Arbeitgeber in Kenntnis der Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung, die Zulage einem nach seinem Ermessen abgegrenzten Kreis von Arbeitnehmern auf einzelvertraglicher Grundlage weiterzuzahlen, ist er bei der Abgrenzung an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden.«

Normenkette:

BGB § 242 (Gleichbehandlung); BetrVG (1952) § 59 ; BetrVG (1972) § 77 Abs. 3 ;

Tatbestand: