LAG München - Beschluss vom 12.10.2005
9 TaBV 30/05
Normen:
BetrVG § 78a Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kempten, vom 23.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 31/04

Auszubildendenvertreter; Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses

LAG München, Beschluss vom 12.10.2005 - Aktenzeichen 9 TaBV 30/05

DRsp Nr. 2005/21427

Auszubildendenvertreter; Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses

»Auch betriebliche Gründe können eine Weiterbeschäftigung i.S.d. § 78a Abs. 4 BetrVG unzumutbar machen. Die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung ist dabei nicht lediglich betriebsbezogen, sondern unternehmensbezogen zu prüfen. § 3 Abs. 4 des Tarifvertrages TTC (Telekom Training Center) kann nur so verstanden werden, dass die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit konzernweit zu prüfen ist.«

Normenkette:

BetrVG § 78a Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 78a Abs. 4 BetrVG.