LAG Chemnitz - Urteil vom 27.04.2021
3 Sa 268/20
Normen:
TVÜ-L § 29a; TV-L § 13;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 08.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 326/20

Auszuübende Tätigkeit als Bewertungsmaßstab für die Eingruppierung nach dem TV-LGleichwertige Kenntnisse und Erfahrungen für die Eingruppierung eines sonstigen Beschäftigten

LAG Chemnitz, Urteil vom 27.04.2021 - Aktenzeichen 3 Sa 268/20

DRsp Nr. 2023/12044

Auszuübende Tätigkeit als Bewertungsmaßstab für die Eingruppierung nach dem TV-L Gleichwertige Kenntnisse und Erfahrungen für die Eingruppierung eines "sonstigen" Beschäftigten

1. Maßgebend für die Eingruppierung der Beschäftigten nach dem TV-L ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 12 Abs. 1 Satz 3 TV-L nicht die von dem Beschäftigten ausgeübte, sondern die von ihm - nicht nur vorübergehend - "auszuübende" Tätigkeit. Welche Tätigkeit der Beschäftigte auszuüben hat, bestimmt sich nach seinem Arbeitsvertrag. 2. Die Eingruppierung eines sonstigen Beschäftigten erfordert, dass er über gleichwertige Kenntnisse und Erfahrungen wie ein Beschäftigter mit Abschlussprüfung verfügen muss. Dabei wird zwar kein Wissen und Können verlangt, wie es durch die Ausbildung nach der einschlägigen Ausbildungsverordnung vermittelt wird, wohl aber eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes, wobei Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet der Ausbildung nicht ausreichen. Solche gleichwertigen Fähigkeiten können insbesondere durch Berufserfahrung erworben sein.

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 08.07.2020 - - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: