LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.09.2023
L 34 AS 319/19
Normen:
SGB II § 19 Abs. 1; SGB II § 22 Abs. 1; SGB II § 7 Abs. 2; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 4;
Fundstellen:
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 17.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 101 AS 16763/16

AV-Wohnen 2015 des Landes Berlin als schlüssiges Konzept bezüglich der Unterkunftskosten bei Bezug von SGB II-LeistungenAngemessenheit Unterkunftskosten bei Bezieher von ALG II bei teilweiser Untervermietung WohnungAnspruchshöhe Unterkunftskosten Bezieher von ALG II nach Beendigung teilweiser Untervermietung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.09.2023 - Aktenzeichen L 34 AS 319/19

DRsp Nr. 2023/16026

AV-Wohnen 2015 des Landes Berlin als schlüssiges Konzept bezüglich der Unterkunftskosten bei Bezug von SGB II -Leistungen Angemessenheit Unterkunftskosten bei Bezieher von ALG II bei teilweiser Untervermietung Wohnung Anspruchshöhe Unterkunftskosten Bezieher von ALG II nach Beendigung teilweiser Untervermietung

Ein während eines Höhenstreits ergehender Aufhebungs- und Erstattungsbescheid wird Gegenstand des Verfahrens (Anschluss an BSG, Urteil vom 03.09.2020 - B 14 AS 55/19 R - juris).Die AV-Wohnen 2015 stellen kein schlüssiges Konzept für die Bestimmung der abstrakten Angemessenheitswerte dar. Für die Leistungsgewährung sind die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft, begrenzt durch die Werte nach dem Wohngeldgesetz zzgl. eines Sicherheitszuschlages von 10 %, zugrunde zu legen. (Fortführung von LSG, Urteil vom 24.11 2022 - L 34 AS 2245/18 - juris).Mieten Leistungsberechtigte eine von vornherein zu große und zu teure Wohnung an und vermieten sie im Folgenden zur Kostensenkung einen Teil der Wohnung unter, trifft den Beklagten nach Beendigung des Untermietverhältnisses keine Pflicht, die Leistungsbezieher über die nunmehr als angemessen angesehenen Unterkunftskosten aufzuklären und der Leistungsgewährung für sechs Monate die tatsächlichen Unterkunftskosten zugrunde zu legen.

Tenor