»... Zu Unrecht meint der Kl., das ihm .. weiterzuzahlende Entgelt sei auch nach dem [von anderen Bediensteten im Durchschnitt erzielten] Mehrarbeitserlös zu bemessen.
(a) Mit seiner Freistellung hat der Kl. gegen die Bekl. Anspruch darauf, daß ihm sein bisheriges Entgelt auch für seine Amtszeit als Personalratsmitglied weitergezahlt wird (§ 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG). Durch diese Regelung wird für Personalratsmitglieder ebenso wie durch § 37 Abs. 2 BetrVG [BetrVerfG] für Betriebsratsmitglieder kein eigenständiger Lohnanspruch begründet, sondern es bleiben die dem ArbNehmer gegenüber dem ArbGeber zustehenden Ansprüche erhalten (vgl. dazu Urteil des erk. Senats, DB 1981, 867 m. w. N.). Der ArbGeber ist verpflichtet, das dem ArbNehmer aufgrund seines Arbeitsverhältnisses geschuldete Arbeitsentgelt trotz Nichterbringung der Arbeitsleistung für die Dauer der Personalratstätigkeit weiterzuzahlen. Auszugehen ist dabei von dem Entgelt, welches das Betriebs- oder Personalratsmitglied vor Beginn seiner Freistellung erhalten hat (vgl. BAG [in] DB 1977, 1562).
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