BAG vom 07.05.1986
2 AZR 349/85
Normen:
BetrVerfG § 17 Abs.1; KSchG § 15 Abs.3 S.1;
Fundstellen:
AP Nr. 18 zu § 15 KSchG 1979
BB 1986, 1851
DB 1986, 1883
DRsp VI(614)108d-e
EzA § 17 BetrVG 1972 Nr. 5
NZA 1986, 753
SAE 1987, 84

BAG - 07.05.1986 (2 AZR 349/85) - DRsp Nr. 1992/6332

BAG, vom 07.05.1986 - Aktenzeichen 2 AZR 349/85

DRsp Nr. 1992/6332

Besonderer Kündigungsschutz für Mitglieder des Wahlvorstandes auch dann, wenn sie nach § 17 Abs. 1 BetrVerfG gewählt wurden (Wahlvorstands-Wahl als »Bestellung« im Sinne von § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG), (e) jedoch kein Schutz im Falle nichtiger Wahl.

Normenkette:

BetrVerfG § 17 Abs.1; KSchG § 15 Abs.3 S.1;

(d) »Nach § 15 Abs. 3 KSchG beginnt der besondere Kündigungsschutz eines Mitglieds des Wahlvorstandes mit dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Die Norm enthält keine eigenständige Bestimmung des Begriffs der »Bestellung«. Deshalb ist auf die einschlägige Regelung in den §§ 16, 17 BetrVG [BetrVerfG] zurückzugreifen. Nach § 16 BetrVG bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand. Besteht kein Betriebsrat, so wird der Wahlvorstand nach § 17 BetrVG in einer Betriebsversammlung gewählt (Abs. 1) oder vom Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei ArbNehmern bestellt, wenn trotz Einladung keine Betriebsversammlung stattfindet oder die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand wählt (Abs. 2). Unter Bestellung i. S. des § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG ist deshalb auch die Wahl des Wahlvorstandes nach § 17 Abs. 1 BetrVG zu verstehen, da diese nur eine andere Form für die Bestellung darstellt (vgl. Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., Rdn. 13).«