(d) »Nach § 15 Abs. 3 KSchG beginnt der besondere Kündigungsschutz eines Mitglieds des Wahlvorstandes mit dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Die Norm enthält keine eigenständige Bestimmung des Begriffs der »Bestellung«. Deshalb ist auf die einschlägige Regelung in den §§ 16, 17 BetrVG [BetrVerfG] zurückzugreifen. Nach § 16 BetrVG bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand. Besteht kein Betriebsrat, so wird der Wahlvorstand nach § 17 BetrVG in einer Betriebsversammlung gewählt (Abs. 1) oder vom Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei ArbNehmern bestellt, wenn trotz Einladung keine Betriebsversammlung stattfindet oder die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand wählt (Abs. 2). Unter Bestellung i. S. des § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG ist deshalb auch die Wahl des Wahlvorstandes nach § 17 Abs. 1 BetrVG zu verstehen, da diese nur eine andere Form für die Bestellung darstellt (vgl. Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., Rdn. 13).«
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