BAG vom 08.09.1993
5 AZR 618/92
Normen:
BGB § 242 ; BPersVG § 6 Abs. 1, § 73 Abs. 1 ; GG Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1, Art. 114 Abs. 2 Satz 1; GVG § 1 ; KDVNG Art. 1 § 9 Abs. 5;
Fundstellen:
BB 1994, 75
NZA 1994, 631

BAG - 08.09.1993 (5 AZR 618/92) - DRsp Nr. 1994/6836

BAG, vom 08.09.1993 - Aktenzeichen 5 AZR 618/92

DRsp Nr. 1994/6836

»Die Vorsitzenden der Ausschüsse für Kriegsdienstverweigerung sind zwar an Weisungen nicht gebunden, richterliche Unabhängigkeit ist ihnen aber nicht eingeräumt. Sie sind daher, soweit sie als Angestellte tätig sind, an die für ihre Dienststelle abgeschlossenen Dienstvereinbarungen über die Arbeitszeitregelung gebunden und können verpflichtet sein, Arbeitszeitkarten zu führen.«

Normenkette:

BGB § 242 ; BPersVG § 6 Abs. 1, § 73 Abs. 1 ; GG Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1, Art. 114 Abs. 2 Satz 1; GVG § 1 ; KDVNG Art. 1 § 9 Abs. 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger verpflichtet ist, bestimmte Dienststunden einzuhalten und im Rahmen einer Gleitzeitregelung die geleistete Arbeitszeit auf Karten selbst einzutragen. Weiter streiten die Parteien darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, eine dem Kläger wegen Nichtführung von Arbeitszeitkarten erteilte Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen.

Der am 26. Juli 1947 geborene Kläger hat die Befähigung zum Richteramt erlangt. Er ist seit dem 16. Mai 1980 bei der Beklagten - Bereich Verteidigungsministerium - angestellt und erhält jetzt Bezüge nach der VergGr. I b BAT, dessen Geltung die Parteien vereinbart haben.