BAG vom 10.11.1993
4 AZR 642/92
Normen:
TV-Löhne (Tarifvertrag über Löhne, Gehälter und Lehrlingsentgelte) § 2; TVG § 1 ; TVKQ (Tarifvertrag über Kündigungsschutz und Qualifizierung bei Umstrukturierungsmaßnahmen, Metall- und Elektroindustrie) § 5;
Fundstellen:
BB 1994, 364
NZA 1994, 467

BAG - 10.11.1993 (4 AZR 642/92) - DRsp Nr. 1994/6823

BAG, vom 10.11.1993 - Aktenzeichen 4 AZR 642/92

DRsp Nr. 1994/6823

»1. Der TV-Löhne für Berlin und Brandenburg setzt für einen Anspruch auf Zuschuß zur Vergütung voraus, daß der Arbeitnehmer auch Arbeitsentgelt bezieht oder zu beanspruchen hat. Nicht anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer, die keinen Anspruch haben, weil sie z. B. von der Arbeit freigestellt sind und Mutterschaftsunterstützung nach dem AGB-DDR bezogen. Dies war eine Leistung der Sozialversicherung. 2. Ein Anspruch auf Leistungen zum Kurzarbeitergeld und Unterhaltsgeld entfällt nach dem TVKQ, wenn ein Sozialplan abgeschlossen wird (Bestätigung der Urteile des Senats vom 21. April 1993 - 4 AZR 541/92 - und - 4 AZR 543/92 -, jeweils zur Veröffentlichung vorgesehen).«

Normenkette:

TV-Löhne (Tarifvertrag über Löhne, Gehälter und Lehrlingsentgelte) § 2; TVG § 1 ; TVKQ (Tarifvertrag über Kündigungsschutz und Qualifizierung bei Umstrukturierungsmaßnahmen, Metall- und Elektroindustrie) § 5;

Tatbestand: