BAG vom 10.11.1993
4 AZR 707/92
Normen:
DDR:InkrG § 31; TVG § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu § 1 TVG
BB 1994, 364
NZA 1994, 1094
SAE 1995, 135

BAG - 10.11.1993 (4 AZR 707/92) - DRsp Nr. 1994/6824

BAG, vom 10.11.1993 - Aktenzeichen 4 AZR 707/92

DRsp Nr. 1994/6824

»1. Tritt ein Lohn- und Gehaltstarifvertrag an die Stelle eines Rahmenkollektivvertrages, richtet sich der tarifliche Entgeltanspruch nur nach den Eingruppierungsmerkmalen dieses Lohn- und Gehaltstarifvertrages. 2. Sieht ein Tarifvertrag vor, daß der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgelt nach der Entgeltgruppe hat, die mit ihm im Arbeitsvertrag vereinbart ist, bedeutet dies nicht, daß es einer schriftlich niedergelegten Eingruppierungsvereinbarung bedarf, damit tarifliche Lohnansprüche geltend gemacht werden können. Die Tarifautomatik ist damit nicht aufgehoben.«

Normenkette:

DDR:InkrG § 31; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe des dem Kläger zustehenden Tariflohnes.

Der am 6. Oktober 1939 geborene Kläger war zunächst seit dem Jahre 1973 als Viehpfleger/Schweinemast, zeitweise auch als Brigadier, in dem Volkseigenen Gut (VEG) Tierproduktion S tätig und wechselte aufgrund Überleitungsvertrages zum 1. Januar 1984 als Viehpfleger/Schweinemast zum VEG H L, der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag hatte der Kläger für die vereinbarte Arbeitsaufgabe entsprechend "RKV VEG" (Rahmenkollektivvertrag über die Arbeits- und Lohnbedingungen der Werktätigen der volkseigenen Betriebe der industriemäßigen Tierproduktion; Reg. -Nr. 167/75) Lohn nach der "Lohngruppe V" zu erhalten.