BAG vom 14.01.1986
1 ABR 75/83
Normen:
BetrVerfG § 87 Abs.1 Nr.1;
Fundstellen:
AP Nr. 10 zu § 87 BetrVG 1972
BAGE 50, 330
BB 1986, 1087
DB 1986, 1025
DB 1986, 1025, 1573
DB 1987, 2256
DRsp VI(642)234c
EzA § 87 BetrVG 1972 Nr. 11
NJW 1986, 1952
NZA 1986, 435
SAE 1987, 40

BAG - 14.01.1986 (1 ABR 75/83) - DRsp Nr. 1992/6373

BAG, vom 14.01.1986 - Aktenzeichen 1 ABR 75/83

DRsp Nr. 1992/6373

Das Verbot, im Betrieb während der Arbeitszeit Radio zu hören, unterliegt nach Abs. 1 Nr. 1 dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.

Normenkette:

BetrVerfG § 87 Abs.1 Nr.1;

»Nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG [BetrVerfG] hat der Betriebsrat mitzubestimmen in Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der ArbNehmer im Betrieb. Das Verbot, Radio zu hören, gestaltet die betriebliche Ordnung und betrifft das Verhalten der ArbNehmer im Betrieb.

Der Senat hat in BAGE 35,150 [hier: VI(642)199a] Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bejaht sowohl bei der Gestaltung der Ordnung des Betriebs durch die Schaffung allgemeingültiger verbindlicher Verhaltensregeln als auch bei jeder Maßnahme des ArbGebers, durch die das Verhalten der ArbNehmer in bezug auf diese betriebliche Ordnung berührt wird. Der Senat hat dabei die mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen, die das Ordnungsverhalten des ArbNehmers zum Gegenstand haben, unterschieden von denjenigen Maßnahmen, die auf das Arbeitsverhalten des ArbNehmers bezogen sind oder in sonstiger Weise lediglich das Verhältnis ArbNehmer und ArbGeber betreffen. An dieser Rechtspr. hat der Senat festgehalten (BAGE 37,112 und 212 [hier: VI(642)209d und 206c]; DB 1984,2097 und 1985,495). ...