BAG vom 14.01.1994
5 AS 22/93
Normen:
ArbGG § 48 Abs. 1 n. F.; GVG § 17a Abs. 2 (n.F.); ZPO § 36 Nr. 6 ;
Fundstellen:
AP Nr. 43 zu § 36 ZPO
BB 1994, 652
DB 1994, 1380
EzA § 36 ZPO Nr. 19
NJW 1994, 1815
NZA 1994, 478
SAE 1995, 220

BAG - 14.01.1994 (5 AS 22/93) - DRsp Nr. 1994/6806

BAG, vom 14.01.1994 - Aktenzeichen 5 AS 22/93

DRsp Nr. 1994/6806

»1. Das Gericht, an das der Rechtsstreit von einem Gericht eines anderen Rechtsweges verwiesen worden ist, kann wegen örtlicher Unzuständigkeit innerhalb "seines" Rechtsweges weiterverweisen (§ 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG n. F. - vergleiche Beschluß vom 1. Juli 1992 - 5 AS 4/92 - NZA 1992, 1047). 2. Der wegen örtlicher Unzuständigkeit weiterverweisende Beschluß ist seinerseits nach § 48 Abs. 1 ArbGG n. F., § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG n. F. bindend, es sei denn, es liegt ausnahmsweise eine offensichtliche Gesetzwidrigkeit vor. 3. Eine offensichtliche Gesetzwidrigkeit des verweisenden Beschlusses kann sich auch daraus ergeben, daß sich das weiterverweisende Gericht willkürlich über die vom Kläger oder vom verweisenden Gericht nach § 17 a Abs. 2 Satz 2 GVG n. F. unter mehreren zuständigen Gerichten getroffene Wahl hinwegsetzt.«

Normenkette:

ArbGG § 48 Abs. 1 n. F.; GVG § 17a Abs. 2 (n.F.); ZPO § 36 Nr. 6 ;

I. Der Kläger, handelnd unter der Firma Hermann F - , macht gegen den Beklagten, handelnd unter der Firmenbezeichnung Gottfried Z, Vergütungsansprüche für Bodenverlegearbeiten geltend, die er in A ausführte. Die Beklagte wiederum macht gegen den Kläger im Wege der Widerklage Schadensersatzsansprüche geltend. Der Wohnort des Klägers und A liegen im Bezirk des Arbeitsgerichts Regensburg, während der Beklagte im Bezirk des Arbeitsgerichts Weiden/Oberpfalz - Kammer Schwandorf - wohnt.