BAG - Beschluß vom 01.07.1992
5 AS 4/92
Normen:
ArbGG § 9 Abs. 5 ; GVG § 17 a Abs. 2, 4 (n.F.), § 17 b Abs. 1 (n.F.); ZPO § 36 Nr. 6, § 577 Abs. 2, § 516, § 552 ;
Fundstellen:
AP Nr. 39 zu § 36 ZPO
BAGE 70, 374
BB 1992, 1860
DB 1992, 2040
EzA § 17a GVG Nr. 1
MDR 1993, 57
NZA 1992, 1047
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 17.09.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 374/91

Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses

BAG, Beschluß vom 01.07.1992 - Aktenzeichen 5 AS 4/92

DRsp Nr. 1996/6215

Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses

»1. Verweisungsbeschlüsse nach § 17 a GVG n.F. sind förmlich zuzustellen (§ 329 Abs. 3 ZPO). 2. Das abgebende Gericht darf die Akten nicht vor Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses an das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, übersenden (§ 17 b Abs. 1 GVG n.F.). 3. Bei unterbliebener Zustellung von Verweisungsbeschlüssen ordentlicher Gerichte sind die §§ 516, 552 ZPO entsprechend anzuwenden. Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde beginnt dann fünf Monate nach der Verkündung oder - bei nicht verkündeten Beschlüssen - fünf Monate nach der formlosen Mitteilung des Verweisungsbeschlusses. 4. Das Gericht, an das verwiesen worden ist, kann den Rechtsstreit wegen örtlicher Unzuständigkeit innerhalb "seines" Rechtsweges weiterverweisen (§ 17 a Abs. 2 S. 3 GVG n. F.). 5. Durch das Bestimmungsverfahren nach § 36 Nr. 6 ZPO erhält der Verweisungsbeschluß keine weitergehende Bindungswirkung als es § 17 a Abs. 2 S. 3 GVG n. F. vorsieht. Das bedeutet: Auch das Gericht, das in einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten verschiedener Rechtswege nach § 36 Nr. 6 ZPO für zuständig erklärt worden ist, kann den Rechtsstreit wegen örtlicher Unzuständigkeit weiterverweisen.«

Normenkette:

ArbGG § 9 Abs. 5 ; GVG § 17 a Abs. 2, 4 (n.F.), § 17 b Abs. 1 (n.F.); ZPO § 36 Nr. 6, § 577 Abs. 2, § 516, § 552 ;

Gründe: