(c) »Die Wochenfrist des § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG [BetrVerfG] verlängert sich bei Massenentlassungen nicht automatisch um einen bestimmten oder nach den Fallumständen zu bemessenden Zeitraum. Eine solche Auslegung widerspräche dem Wortlaut des § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, dem systematischen Zusammenhang dieser Vorschrift und der Gesetzesgeschichte. [Wird ausgeführt] ...
Bei Massenentlassungen kommt auch keine einseitige Verlängerung der einwöchigen Anhörungsfrist durch den Betriebsrat in Betracht. Dies würde ebenfalls der eindeutigen gesetzl. Regelung widersprechen. ...
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