BAG vom 14.08.1986
2 AZR 561/85
Normen:
BetrVerfG § 102 Abs.2 S.1;
Fundstellen:
AP Nr. 43 zu § 102 BetrVG 1972
BAGE 52, 346
BB 1986, 1641
BB 1987, 1324
DB 1986, 1641
DB 1987, 1050
DRsp VI(642)248c-f
EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 69
NZA 1987, 601
SAE 1987, 288

BAG - 14.08.1986 (2 AZR 561/85) - DRsp Nr. 1992/6300

BAG, vom 14.08.1986 - Aktenzeichen 2 AZR 561/85

DRsp Nr. 1992/6300

Geltung der einwöchigen Anhörungsfrist (Abs. 2 Satz 1) auch bei Massenentlassungen, also keine automatische Fristverlängerung und keine Möglichkeit einseitiger Verlängerung durch den Betriebsrat; (d-e) Zulässigkeit einvernehmlicher Fristverlängerung, (e) aber kein Anspruch des Betriebsrats auf Abschluß einer entsprechenden Vereinbarung; (f) mögliche Wertung der Berufung des Arbeitgebers auf die Einhaltung der Wochenfrist als Rechtsmißbrauch (Voraussetzungen und Kriterien).

Normenkette:

BetrVerfG § 102 Abs.2 S.1;

(c) »Die Wochenfrist des § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG [BetrVerfG] verlängert sich bei Massenentlassungen nicht automatisch um einen bestimmten oder nach den Fallumständen zu bemessenden Zeitraum. Eine solche Auslegung widerspräche dem Wortlaut des § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, dem systematischen Zusammenhang dieser Vorschrift und der Gesetzesgeschichte. [Wird ausgeführt] ...

Bei Massenentlassungen kommt auch keine einseitige Verlängerung der einwöchigen Anhörungsfrist durch den Betriebsrat in Betracht. Dies würde ebenfalls der eindeutigen gesetzl. Regelung widersprechen. ...