BAG vom 14.09.1984
7 AZR 528/83
Normen:
ArbGG § 9 Abs.5 S.4, § 64, § 72 ;
Fundstellen:
DRsp VI(646)120a

BAG - 14.09.1984 (7 AZR 528/83) - DRsp Nr. 1992/6548

BAG, vom 14.09.1984 - Aktenzeichen 7 AZR 528/83

DRsp Nr. 1992/6548

Geltung der Jahresfrist des § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG für Rechtsmittel gegen ein nicht innerhalb von fünf Monaten seit Verkündung zugestelltes Urteil.

Normenkette:

ArbGG § 9 Abs.5 S.4, § 64, § 72 ;

»Das LAG hat die Berufung [gegen das erst nach Ablauf von fünf Monaten zugestellte Urteil] als unzulässig verworfen, weil sie verspätet eingelegt worden sei. Gemäß § 516 ZPO beginne die Berufungsfrist von einem Monat auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren spätestens mit dem Ablauf von 5 Monaten nach der Verkündung des Urteils. Dieser Ansicht vermag der Senat nicht zu folgen. Die Vorschrift des § 516 ZPO und die entsprechende Vorschrift des § 552 ZPO für das Revisionsverfahren gelten im arbeitsgerichtlichen Verfahren nur mit den sich aus § 9 Abs. 5 ArbGG ergebenden Abweichungen (§ 64 Abs. 6, § 72 Abs. 5 ArbGG).

Das BAG hat bereits mit Urteil [in] AP Nr. 7 zu § 611 BGB Urlaubsrecht .. entschieden, daß im arbeitsgerichtlichen Verfahren mit Ablauf der in § 552 ZPO bestimmten Fünf-Monats-Frist nicht die einmonatige Revisionsfrist, sondern nur die in § 9 Abs. 5 ArbGG bestimmte Jahresfrist zu laufen beginnt. Dieser Auffassung hat sich der 4. Senat des BAG [in] AP Nr. 14 zu § 9 ArbGG 1953 .. angeschlossen. ... Hieran hält der erk. Senat fest. ...«

Fundstellen
DRsp VI(646)120a