Im Ausgangsverfahren hatte das ArbG der Klage der teilzeitbeschäftigten Kl. dahingehend, daß ihr Ä entgegen der Versorgungsordnung der Bekl. Ä eine unverfallbare Teilanwartschaft auf eine Betriebsrente zustehe, stattgegeben. Das LAG (Frankfurt) hatte die Klage abgewiesen. Die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung (DB 1982, 1466 Ä hier: VI (610) 161 b). Nunmehr gab das LAG der Klage statt (BB 1983, 966). In dem vorliegenden erneuten Revisionsverfahren beschloß der Senat, vom EuGH eine Vorabentscheidung zur Frage eines möglichen Verstoßes der Versorgungsordnung gegen Art.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|