BAG vom 14.10.1986
3 AZR 66/83
Normen:
BGB §§ 611 ff.;
Fundstellen:
AP Nr. 11 Art. 119 EWG-Vertrag
BB 1987, 829
DB 1986, 2237
DB 1987, 994
DRsp VI(610)199a-b
EzA § 1 BetrAVG Nr. 1
NZA 1987, 445

BAG - 14.10.1986 (3 AZR 66/83) - DRsp Nr. 1992/6278

BAG, vom 14.10.1986 - Aktenzeichen 3 AZR 66/83

DRsp Nr. 1992/6278

Unzulässiger Ausschluß teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmerinnen aus der Versorgungsordnung eines Kaufhausunternehmens (mittelbare Diskriminierung, Art. 119 EWG-Vertrag); (b) Nichtigkeit nur der diskriminierenden Sonderbestimmung (Teilnichtigkeit).

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.;

Im Ausgangsverfahren hatte das ArbG der Klage der teilzeitbeschäftigten Kl. dahingehend, daß ihr Ä entgegen der Versorgungsordnung der Bekl. Ä eine unverfallbare Teilanwartschaft auf eine Betriebsrente zustehe, stattgegeben. Das LAG (Frankfurt) hatte die Klage abgewiesen. Die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung (DB 1982, 1466 Ä hier: VI (610) 161 b). Nunmehr gab das LAG der Klage statt (BB 1983, 966). In dem vorliegenden erneuten Revisionsverfahren beschloß der Senat, vom EuGH eine Vorabentscheidung zur Frage eines möglichen Verstoßes der Versorgungsordnung gegen Art. 119 EWG-Vertrag einzuholen (BAGE 46, 70 Ä Abdruck der Leitsätze unter VI (610) 177 b). Der EuGH entschied durch Urteil vom 13. 5. 1986 (BB 1986, 1509 Ä Abdruck der Leitsätze unter VI (610) 191 a). Nunmehr hat das BAG der Klage endgültig stattgegeben. Der Senat faßt seine ausführlich begründete Entscheidung in folgenden Leitsätzen zusammen: