BAG vom 14.11.1984
7 AZR 174/83
Normen:
BGB §§ 611 ff.;
Fundstellen:
AP Nr. 88 zu § 626 BGB
BB 1985, 1913
DB 1985, 2003
DRsp VI(610)185a
EzA § 242 BGB Nr. 38
NZA 1986, 97
SAE 1985, 272

BAG - 14.11.1984 (7 AZR 174/83) - DRsp Nr. 1992/6527

BAG, vom 14.11.1984 - Aktenzeichen 7 AZR 174/83

DRsp Nr. 1992/6527

Eine Kündigung wird nicht allein deswegen »ungehörig« (und damit möglicherweise unwirksam), weil sie am 24. Dezember (Heiligabend) zugegangen ist.

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.;

».. Der erk. Senat ist der Auffassung, daß der Zugang der Kündigung am 24. 12. 1981 nicht dazu führt, die Kündigung sei ungehörig. Der Senat hat bereits Zweifel, ob die bloße »Ungehörigkeit« einer Kündigung zu ihrer Unwirksamkeit führen kann; ein Fall des § 138 BGB liegt hier schon deshalb nicht vor, weil der 24. 12. (»Heiliger Abend«) im Sinne des staatlichen Feiertagsrechts, des Arbeitsrechts und des Gewerberechts als Werktag gilt (BAG, DB 1984, 2357). Aber selbst wenn sich aus § 242 BGB die Unwirksamkeit einer nach ihren Begleitumständen, insbesondere ihrem Zugangszeitpunkt, ungehörigen Kündigung herleiten ließe, genügt hierfür nicht allein der Zeitpunkt des Zugangs. Hinzu kommen muß eine Beeinträchtigung berechtigter Interessen des Erklärungsempfängers, insbesondere auf Achtung seiner Persönlichkeit. Dies kann der Fall sein, wenn der Erklärende absichtlich oder auf Grund einer auf Mißachtung der persönlichen Belange des Empfängers beruhenden Gedankenlosigkeit einen Zugangszeitpunkt wählt, der den Empfänger besonders beeinträchtigt.