BAG vom 14.12.1993
1 ABR 31/93
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10, § 87 Abs. 1, § 76 Abs. 5 Satz 3, 4 ;
Fundstellen:
AP Nr. 65 zu § 87 BetrVG 1972
BB 1994, 723
DB 1994, 1573
EzA § 87 BetrVG 1972 Nr. 43
NZA 1994, 809
SAE 1995, 183

BAG - 14.12.1993 (1 ABR 31/93) - DRsp Nr. 1994/6813

BAG, vom 14.12.1993 - Aktenzeichen 1 ABR 31/93

DRsp Nr. 1994/6813

»Überläßt ein Tarifvertrag den Einzelvertragsparteien die Vereinbarung der Höhe des Entgelts, ohne selber eine Entgeltordnung aufzustellen, unterliegt die Festlegung und Gewichtung von Kriterien für eine betriebliche Lohnstruktur dem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10, § 87 Abs. 1, § 76 Abs. 5 Satz 3, 4 ;

A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs.

Antragsteller ist der Arbeitgeber, Antragsgegner ist der bei dem antragstellenden Arbeitgeber gebildete Betriebsrat.

Auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitgebers finden die Tarifverträge für die Westfälische Fleischwarenindustrie Anwendung. Der Lohn- und Gehaltstarifvertrag für die Westfälische Fleischwarenindustrie enthält in § 2 Regelungen über die Lohngruppen I, II und III. Danach fallen in die Lohngruppe I "Gesellen, Facharbeiter sowie Handwerker, Kraftfahrer, Maschinisten und Heizer". In die Lohngruppe II fallen "ungelernte Arbeitnehmer mit schweren Arbeiten sowie Wächter und Pförtner". In die Lohngruppe III gehören "ungelernte Arbeitnehmer mit leichteren Arbeiten".

§ 3 des Tarifvertrages betrifft "angelernte Arbeitnehmer" und lautet: