Die Bekl. hatte das Arbeitsverhältnis mit dem Kl., einem Auslieferungsfahrer, wegen Führerscheinentzugs außerordentlich gekündigt. Die Unwirksamkeit der Kündigung wurde rechtskräftig festgestellt. Zur Frage, ob sich die Bekl. in der Zeit nach Zugang der Kündigung in Annahmeverzug befand, führt der Senat aus:
»... Die inzwischen gefestigte Senatsrechtspr. (BAGE 46, 234; DB 1985, 1744 [hier: VI (608) 177 b-c und 180 a-c]) knüpft für die Begründung des Annahmeverzugs an die §§ 295 und 296 BGB an: Nach § 296 BGB bedarf es keines Angebots, wenn für die vom Gläubiger zu erbringende Mitwirkungshandlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist und diese Handlung nicht rechtzeitig vorgenommen wird. ...
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