BAG vom 18.12.1986
2 AZR 34/86
Normen:
BGB §§ 611 ff.;
Fundstellen:
DB 1987, 1359
DRsp VI(608)187a-b

BAG - 18.12.1986 (2 AZR 34/86) - DRsp Nr. 1992/6247

BAG, vom 18.12.1986 - Aktenzeichen 2 AZR 34/86

DRsp Nr. 1992/6247

Annahmeverzug des Arbeitgebers in der Zeit nach Zugang einer unwirksamen außerordentlichen Kündigung tritt nicht ein, wenn dem Arbeitnehmer die Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung unmöglich ist (hier: Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Auslieferungsfahrers wegen Führerscheinentzugs); (b) Verpflichtung des Arbeitgebers Ä zwecks Vermeidung des Annahmeverzugs Ä, dem Arbeitnehmer vorübergehend eine mögliche und zumutbare andere Beschäftigung anzubieten.

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.;

Die Bekl. hatte das Arbeitsverhältnis mit dem Kl., einem Auslieferungsfahrer, wegen Führerscheinentzugs außerordentlich gekündigt. Die Unwirksamkeit der Kündigung wurde rechtskräftig festgestellt. Zur Frage, ob sich die Bekl. in der Zeit nach Zugang der Kündigung in Annahmeverzug befand, führt der Senat aus:

»... Die inzwischen gefestigte Senatsrechtspr. (BAGE 46, 234; DB 1985, 1744 [hier: VI (608) 177 b-c und 180 a-c]) knüpft für die Begründung des Annahmeverzugs an die §§ 295 und 296 BGB an: Nach § 296 BGB bedarf es keines Angebots, wenn für die vom Gläubiger zu erbringende Mitwirkungshandlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist und diese Handlung nicht rechtzeitig vorgenommen wird. ...