BAG vom 20.02.1986
2 AZR 244/85
Normen:
BGB § 611 a;
Fundstellen:
BAGE 51, 167
BB 1986, 1852
DB 1986, 2287
DRsp VI(602)78d-e
FamRZ 1986, 1090
JuS 1987, 155
NJW 1987, 397

BAG - 20.02.1986 (2 AZR 244/85) - DRsp Nr. 1992/6353

BAG, vom 20.02.1986 - Aktenzeichen 2 AZR 244/85

DRsp Nr. 1992/6353

Fragerecht des Arbeitgebers und Offenbarungspflicht des Arbeitnehmers bei der Einstellung: (d-e) Fragen an Bewerberinnen nach dem Bestehen einer Schwangerschaft (d) sind zulässig, sofern sich nur Frauen um den Arbeitsplatz bewerben; (e) können im Falle der Bewerbung sowohl von Frauen als auch von Männern als unzulässige geschlechtsspezifische Benachteiligung (§ 611 a BGB) anzusehen sein.

Normenkette:

BGB § 611 a;

»... Der Erste Senat des BAG hat durch Urteil vom 22. 9. 1961 (BAGE 11, 270 ..) entschieden, daß der ArbGeber bei den Einstellungsverhandlungen mit einer ArbNehmerin grundsätzlich berechtigt ist, nach dem Bestehen einer Schwangerschaft zu fragen, und zwar ohne Rücksicht darauf, welchen Arbeitsplatz die Bewerberin einnehmen soll. ... Der ArbGeber hat ein erhebliches rechtliches und wirtschaftliches Interesse daran, bereits im Laufe der Einstellungsverhandlungen zu erfahren, ob die Bewerberin um den offenen Arbeitsplatz in anderen Umständen ist, damit er sich nicht unerwartet den Geboten des Mutterschutzrechts gegenübersieht. ... [Dieser] Auffassung und der im Schrifttum überwiegenden Meinung schließt sich der erk. Senat für den vorliegenden Sachverhalt [ausschließlich weibliche Bewerber für den Arbeitsplatz] an. ...