BAG vom 20.10.1993
5 AZR 712/92
Normen:
TV Ang Bundespost § 34 Abs. 7; TVG § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 § 34 TV Ang
BB 1994, 76
DB 1994, 2241
NZA 1994, 625

BAG - 20.10.1993 (5 AZR 712/92) - DRsp Nr. 1994/6829

BAG, vom 20.10.1993 - Aktenzeichen 5 AZR 712/92

DRsp Nr. 1994/6829

»Ein "verordnetes Kur- oder Heilverfahren" i. S. des § 34 Abs. 7 TV Ang Bundespost setzt begrifflich nicht voraus, daß der Sozialversicherungsträger den überwiegenden Teil der Kurkosten trägt.«

Normenkette:

TV Ang Bundespost § 34 Abs. 7; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin Krankenvergütung für die Dauer einer Kur schuldet.

Die am 14. November 1956 geborene Klägerin ist seit 1972 bei der Beklagten als Angestellte im Fernmeldeamt G beschäftigt. Ihre monatliche Vergütung beträgt zur Zeit 1. 853, 21 DM brutto (= 1. 491, 91 DM netto). Für das Arbeitsverhältnis gilt kraft beiderseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Bundespost (im folgenden kurz: TV Ang).

Die Klägerin führte vom 5. August bis zum 2. September 1989 eine ambulante Vorsorge- und Rehabilitationskur im Nordseebad H durch. Die Bundespostbetriebskrankenkasse (BKK) beteiligte sich laut Schreiben vom 8. März 1989 an den Kosten der Kur. Das geschah, nachdem der Postbetriebsarzt Dr. K als Vertrauensarzt der BKK mit Attest vom 6. Januar 1989 eine offene Badekur in einem Kurort im Küstenbereich dringend befürwortet hatte. Die Kurmaßnahmen wurden vom Badearzt verordnet und nach einem bestimmten Therapieplan durchgeführt.