BAG vom 21.07.1993
4 AZR 471/92
Normen:
Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe § 20; TVG § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 9 § 1 TVG
BB 1994, 75
DB 1994, 1577
EzA § 4 TVG Nr. 3
NZA 1994, 663
SAE 1995, 43
VersR 1994, 750

BAG - 21.07.1993 (4 AZR 471/92) - DRsp Nr. 1994/6839

BAG, vom 21.07.1993 - Aktenzeichen 4 AZR 471/92

DRsp Nr. 1994/6839

»1. Anspruch auf Reisekostenerstattung nach § 20 des Manteltarifvertrags für das private Versicherungsgewerbe (MTV) besteht nur für Geschäftsfahrten, nicht dagegen für Fahrten zwischen der Wohnung des Arbeitnehmers und seiner Arbeitsstätte. 2. Befindet sich die regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers in seiner Wohnung, so fallen unter § 20 MTV auch Fahrten von der Wohnung zur Geschäftsstelle des Unternehmens. 3. Die Arbeitsvertragsparteien können die Reisekostenerstattung nach § 20 MTV nur, soweit dies zur leichteren Handhabbarkeit angemessen ist, z. B. im Wege der Pauschalabgeltung auf Beträge beschränken, die die notwendigen tatsächlichen Reisekosten unterschreiten. Dabei kann die Zahlung von Tagegeldern für Fahrten zwischen der in der Wohnung des Außendienstmitarbeiters gelegenen Arbeitsstätte und der Geschäftsstelle ausgeschlossen werden, wenn in der Geschäftsstelle die Möglichkeit zur preisgünstigen Einnahme von Mahlzeiten besteht.«

Normenkette:

Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe § 20; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger seit Mai 1988 zustehenden Reisekostenerstattung.