(c) »... Der Zuschuß, den der ArbGeber [zum Mutterschaftsgeld] zu leisten hat, beruht auf dem Arbeitsvertrag. Es handelt sich um einen gesetzlich begründeten arbeitsvertraglichen Anspruch auf Ä teilweise Ä Fortzahlung des Entgelts (vgl. BAG .., DB 1986, 2499 [hier: VI (616) 100 a-d]).
Wie das BVerfG erkannt hat, ist es mit dem Grundgesetz vereinbar, daß die ArbGeber gem. § 14 Abs. 1 MuSchG verpflichtet sind, den Unterschiedsbetrag zwischen dem von der gesetzl. Krankenversicherung zu tragenden Mutterschaftsgeld und dem Nettoarbeitsentgelt zu zahlen (BVerfGE 37, 121 [hier: VI (616) 82 b]). An dieser Bewertung hat sich .. auch dadurch nichts geändert, daß seit dem vorgenannten Beschluß des BVerfG die Nettoverdienste angestiegen sind und wegen des von den Krankenkassen unverändert nur in Höhe von 25 DM täglich zu zahlenden Mutterschaftsgeldes die Belastung der ArbGeber durch den Zuschuß angewachsen ist (BVerfGE 70, 242 = NJW 1986, 422).
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