BAG vom 23.06.1993
10 AZR 146/92
Normen:
RTV (Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden in der Bundesrepublik Deutschland vom 8. Mai 1987 in der Fassung vom 20. August 1987) § 25 e; TVG § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu § 1 TVG
BB 1993, 2096
EzA § 4 TVG Nr. 1
NZA 1994, 179
SAE 1994, 356

BAG - 23.06.1993 (10 AZR 146/92) - DRsp Nr. 1994/6840

BAG, vom 23.06.1993 - Aktenzeichen 10 AZR 146/92

DRsp Nr. 1994/6840

»Soweit der RTV für das Gebäudereinigerhandwerk als Beispiel für "Innenreinigungsarbeiten in Arbeitsbereichen mit außergewöhnlicher Verschmutzung" die "Reinigung von Waschkauen in der Schwerindustrie" anführt, kann nicht nach sog. "Schwarz"oder "Weißkauen" unterschieden werden.«

Normenkette:

RTV (Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden in der Bundesrepublik Deutschland vom 8. Mai 1987 in der Fassung vom 20. August 1987) § 25 e; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung eines tariflichen Erschwerniszuschlags für den Monat Januar 1991.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Kauenwärter mit einem Stundenlohn von 11, 26 DM brutto beschäftigt. Die Beklagte ist ein Reinigungsunternehmen mit etwa 3. 000 Beschäftigten; sie betreut u. a. die Schachtanlage A. Der Kläger ist auf dieser Schachtanlage zur Reinigung der Waschkauen und Toilettenanlagen eingesetzt.

Bei den Waschkauen werden sog. Schwarzkauen und Weißkauen unterschieden. In den Schwarzkauen entledigen sich die Bergleute nach der Arbeit ihrer Arbeitskleidung und duschen dort; anschließend ziehen sie in der Weißkaue ihre normale Straßenkleidung an. In beiden Kauen befinden sich Wasch- und Toilettenanlagen.