BAG vom 23.09.1986
1 AZR 597/85
Normen:
BGB § 611 ; GG Art.9 Abs.3;
Fundstellen:
AP Nr. 45 Art. 9 GG
BAGE 53, 89
DB 1987, 440
DRsp VI(636)44a-b
EzA Art. 9 GG Nr. 40
NJW 1987, 2891
NZA 1987, 164

BAG - 23.09.1986 (1 AZR 597/85) - DRsp Nr. 1992/6284

BAG, vom 23.09.1986 - Aktenzeichen 1 AZR 597/85

DRsp Nr. 1992/6284

Umfang und Grenzen des verfassungsrechtlich garantierten Rechts der Gewerkschaften auf Werbe- und Informationstätigkeit; (b) Zulässigkeit eines Verbots gegenüber den Arbeitnehmern eines Krankenhauses, wonach das hausinterne Postverteilungssystem (Postfächer) nicht für die Verteilung gewerkschaftlichen Informationsmaterials benutzt werden darf.

Normenkette:

BGB § 611 ; GG Art.9 Abs.3;

(a). »Nach der ständ. Rechtspr. des BVerfG und des BAG gibt Art. 9 Abs. 3 GG den Koalitionen ein Recht auf koalitionsmäßige Betätigung. Diese Bestimmung schützt diese Betätigung, soweit sie für die Erhaltung und Sicherung des Bestandes der Koalition unerläßlich ist. Zu der der Koalition verfassungsrechtlich gewährleisteten Betätigung gehört auch die Werbung neuer Mitglieder, die ohne entsprechende Information und Selbstdarstellung seitens der Gewerkschaft nur schwer verwirklicht werden kann (vgl. BVerfGE .. 28, 295, 304; Entscheidungen des Senats: BAGE 30, 122, 126 f.; 41, 1; DB 1984, 462 [hier: VI (636) 32 a, 39 a-b, 41 a]). Dieser verfassungsrechtliche Schutz ist nicht auf die Gewerkschaft als Institution beschränkt; er erstreckt sich auch auf das Recht ihrer Mitglieder, aktiv an der koalitionsmäßigen Gewerkschaftswerbung teilzunehmen (BVerfGE 28, 295, 304).