(a) ...Nach Art. 9 Abs. 3 GG haben die ArbNehmer ein Streikrecht.. .Doch dient das Streikrecht nur der Durchsetzung solcher Ziele und Forderungen, die Gegenstand eines Tarifvertrags sein können und sollen. ...Nur insoweit besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Tarifautonomie, Tarifvertrag und Arbeitskampf (vgl. dazu BAGE [GS] 23, 292, 306 ff.; BAGE 33, 140, 151).
(b) Im vorl. Fall gibt es keine Anhaltspunkte dafür, daß die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) mit ihrer Aktion..eine tarifvertragliche Regelung der Arbeitszeit für Lehrer erreichen wollte. Die Verkürzung der Arbeitszeit der angestellten Lehrer wäre zwar einer Regelung durch Tarifverträge zugänglich gewesen. ...Doch hat die GEW..bisher..ihre Mitglieder nicht dazu aufgerufen, durch Arbeitsniederlegungen Tarifforderungen größeren Nachdruck zu verleihen. ...
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