BAG vom 23.10.1984
1 AZR 126/81
Normen:
BGB § 611 ; GG Art.9 Abs.3;
Fundstellen:
AP Nr. 82 Art. 9 GG
BB 1984, 2002
DB 1985, 1239
DRsp VI(636)42a-b
EzA Art. 9 GG Nr. 55
NZA 1985, 459

BAG - 23.10.1984 (1 AZR 126/81) - DRsp Nr. 1992/6536

BAG, vom 23.10.1984 - Aktenzeichen 1 AZR 126/81

DRsp Nr. 1992/6536

Streikrecht nur zur Durchsetzung tariflicher Forderungen, (b) also keine Befugnis angestellter Lehrer, zwecks Teilnahme an einer gewerkschaftlichen Demonstration, die sich lediglich gegen eine angebliche zeitliche Überbeanspruchung der Lehrer wendet, Unterricht ausfallen zu lassen.

Normenkette:

BGB § 611 ; GG Art.9 Abs.3;

(a) ...Nach Art. 9 Abs. 3 GG haben die ArbNehmer ein Streikrecht.. .Doch dient das Streikrecht nur der Durchsetzung solcher Ziele und Forderungen, die Gegenstand eines Tarifvertrags sein können und sollen. ...Nur insoweit besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Tarifautonomie, Tarifvertrag und Arbeitskampf (vgl. dazu BAGE [GS] 23, 292, 306 ff.; BAGE 33, 140, 151).

(b) Im vorl. Fall gibt es keine Anhaltspunkte dafür, daß die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) mit ihrer Aktion..eine tarifvertragliche Regelung der Arbeitszeit für Lehrer erreichen wollte. Die Verkürzung der Arbeitszeit der angestellten Lehrer wäre zwar einer Regelung durch Tarifverträge zugänglich gewesen. ...Doch hat die GEW..bisher..ihre Mitglieder nicht dazu aufgerufen, durch Arbeitsniederlegungen Tarifforderungen größeren Nachdruck zu verleihen. ...