Zunächst führt der Senat aus, mit dem BSG (Urteil vom 22.1.1981, BSGE 51, 122) sei davon auszugehen, daß auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich ein Urteil nicht mit Gründen versehen sei, wenn es erst später als ein Jahr nach seiner Verkündung den Parteien zugestellt worden ist.
»... Dieser Mangel der erstinstanzlichen Urteile führt aber.. nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sachen an das ArbG; vielmehr mußte das LAG eine eigene Sachentscheidung treffen. Das ergibt sich auch aus der für das arbeitsgerichtliche Verfahren maßgeblichen Bestimmung des § 68 ArbGG, wonach wegen eines Mangels im Verfahren des ArbG die Zurückverweisung unzulässig ist. Zwar machen die §§ 538, 539 ZPO von diesem Grundsatz für die ordentliche Gerichtsbarkeit wichtige Ausnahmen.. . Die dem BerGer. im allgemeinen Zivilprozeß gemäß § 539 ZPO eröffnete Möglichkeit der Zurückverweisung wegen eines dem erstinstanzlichen Gericht unterlaufenen wesentlichen Verfahrensmangels ist aber für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren durch § 68 ArbGG ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. BAGE 30, 360..). ...
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