BAG vom 24.11.1993
10 AZR 704/92
Normen:
BErzGG § 15 ; Vereinbarung über die betriebliche Sonderzahlung (13. Monatseinkommen) in der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie Rheinland-Pfalz, Ziffer 5;
Fundstellen:
AP Nr. 158 zu § 611 BGB
BB 1994, 364
BB 1994, 364, 937
DB 1994, 2349
EzA § 15 BErzGG Nr. 5
NZA 1994, 423
SAE 1995, 182

BAG - 24.11.1993 (10 AZR 704/92) - DRsp Nr. 1994/6819

BAG, vom 24.11.1993 - Aktenzeichen 10 AZR 704/92

DRsp Nr. 1994/6819

»Besteht kein Anspruch auf eine tarifliche Sonderzahlung für Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes ruht, so gilt dies auch bei Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub. Eine solche tarifliche Regelung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (im Anschluß an BAG Urteil vom 10. Februar 1993 - 10 AZR 450/91 - DB 1993, 1090).«

Normenkette:

BErzGG § 15 ; Vereinbarung über die betriebliche Sonderzahlung (13. Monatseinkommen) in der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie Rheinland-Pfalz, Ziffer 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die tarifliche Sonderzahlung für das Jahr 1991.

Die Klägerin war seit dem 1. August 1976 bei der Beklagten als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit die tarifliche Vereinbarung über die betriebliche Sonderzahlung (13. Monatseinkommen) in der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie Rheinland-Pfalz vom 11. November 1987 (TV-Sonderzahlung) Anwendung. Diese enthält, soweit vorliegend von Interesse, folgende Regelungen:

"... 1. Der räumliche, fachliche und persönliche Geltungsbereich - für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende - entspricht dem des Manteltarifvertrages (MRP).