Die Parteien streiten über die tarifliche Sonderzahlung für das Jahr 1991.
Die Klägerin war seit dem 1. August 1976 bei der Beklagten als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit die tarifliche Vereinbarung über die betriebliche Sonderzahlung (13. Monatseinkommen) in der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie Rheinland-Pfalz vom 11. November 1987 (TV-Sonderzahlung) Anwendung. Diese enthält, soweit vorliegend von Interesse, folgende Regelungen:
"... 1. Der räumliche, fachliche und persönliche Geltungsbereich - für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende - entspricht dem des Manteltarifvertrages (MRP).
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