BAG vom 24.11.1993
4 AZR 329/93
Normen:
MTV-Angestellte (Manteltarifvertrag für die Angestellten der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie vom 7. März 1991) § 5 Ziff. 3; TVG § 1 ;
Fundstellen:
BB 1994, 364
NZA 1994, 468

BAG - 24.11.1993 (4 AZR 329/93) - DRsp Nr. 1994/6821

BAG, vom 24.11.1993 - Aktenzeichen 4 AZR 329/93

DRsp Nr. 1994/6821

»1. In § 5 Ziff. 3 des Manteltarifvertrages für die Angestellten der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie vom 7. März 1991 (MTV-Angestellte) ist vorgesehen, daß Angestellte einen Zuschuß zum Kurzarbeitergeld erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Einführung der Kurzarbeit gekündigt wurde. Nach der Protokollnotiz zu § 5 Ziff. 3 findet diese Regelung "zumindest für die Geltungsdauer des § 63 Abs. 5 AFG (DDR)" keine Anwendung. 2. Die Protokollnotiz ist dahin auszulegen, daß § 5 Ziff. 3 MTV nur dann in Kraft tritt, wenn hierüber die Tarifvertragsparteien eine besondere Regelung treffen. Bis dahin besteht kein Anspruch auf Zuschuß zum Kurzarbeitergeld.«

Normenkette:

MTV-Angestellte (Manteltarifvertrag für die Angestellten der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie vom 7. März 1991) § 5 Ziff. 3; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger einen Zuschuß zum Kurzarbeitergeld nach dem Manteltarifvertrag für die Angestellten der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie vom 7. März 1991 (MTV-Angestellte) zu zahlen.