BAG vom 28.01.1986
1 ABR 10/84
Normen:
BetrVerfG § 99 Abs.2 Nr.1, Abs.3;
Fundstellen:
AP Nr. 34 zu § 99 BetrVG 1972
BAGE 51, 42
BB 1986, 1778
DB 1986, 1077
DRsp VI(642)238b-d
EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 48
JuS 1986, 740
NZA 1986, 490
SAE 1987, 54

BAG - 28.01.1986 (1 ABR 10/84) - DRsp Nr. 1992/6364

BAG, vom 28.01.1986 - Aktenzeichen 1 ABR 10/84

DRsp Nr. 1992/6364

Verstoß des Arbeitgebers gegen die Pflicht zur Unterrichtung des Betriebsrats über eine beabsichtigte personelle Maßnahme (hier: Einstellung) (b) begründet kein Zustimmungsverweigerungsrecht im Sinne von Abs. 2 Nr. 1; (c-d) hindert den Beginn der Wochenfrist des Abs. 3 (d) mit der Folge, daß ein gleichwohl gestellter Antrag auf Feststellung, die Zustimmung des Betriebsrats gelte als erteilt, abzuweisen ist.

Normenkette:

BetrVerfG § 99 Abs.2 Nr.1, Abs.3;

»... Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG [BetrVerfG] hat der ArbGeber den Betriebsrat vor jeder personellen Einzelmaßnahme zu unterrichten, er hat ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben. Außerdem muß er dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme geben. Mit dieser Information und der Vorlage der erforderlichen Unterlagen kann der ArbGeber die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einholen.