»... Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG [BetrVerfG] hat der ArbGeber den Betriebsrat vor jeder personellen Einzelmaßnahme zu unterrichten, er hat ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben. Außerdem muß er dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme geben. Mit dieser Information und der Vorlage der erforderlichen Unterlagen kann der ArbGeber die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einholen.
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