BAG vom 28.10.1986
1 ABR 16/85
Normen:
BetrVerfG § 99 Abs.1 S.1;
Fundstellen:
DB 1987, 847
DRsp VI(642)246f
NJW 1987, 2540

BAG - 28.10.1986 (1 ABR 16/85) - DRsp Nr. 1992/6270

BAG, vom 28.10.1986 - Aktenzeichen 1 ABR 16/85

DRsp Nr. 1992/6270

Mitbestimmungspflicht für die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags (Einstellung im Sinne von Abs. 1 Satz 1).

Normenkette:

BetrVerfG § 99 Abs.1 S.1;

»... Die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags entspricht der Einstellung eines ArbNehmers nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG [BetrVerfG]. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der neue Arbeitsvertrag geänderte Arbeitsbedingungen enthält oder die alten Arbeitsbedingungen unverändert übernommen werden.

Die Frage, ob der Betriebsrat der Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses zustimmen muß, hat der Senat bereits entschieden. Er hat .. die Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus als Einstellung i. S. des § 99 Abs. 1 BetrVG angesehen, jedenfalls diese Weiterbeschäftigung nach Sinn und Zweck der Vorschrift einer Einstellung gleichgesetzt (BAGE 31,20 [hier: VI(642)178c]).