"...Der erk. Senat hat im Urteil vom 6.7.1978 (BAGE 30, 370 = AP Nr. 16 zu § 102 BetrVG 1972)..ausgeführt, zu den Gründen für [eine betriebsbedingte] Kündigung i. S. von § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG gehörten auch die Tatsachen, die zu der vom ArbGeber getroffenen sozialen Auswahl i. S. des § 1 Abs. 3 KSchG geführt hätten, da die richtige soziale Auswahl Wirksamkeitsvoraussetzung für eine betriebsbedingte Kündigung sei. ...Dementsprechende gehörten zu den Gründen, die der ArbGeber dem BetrRat nach § 102 Abs. 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG mitzuteilen habe, auch die Überlegungen, die zu der vom ArbGeber getroffenen sozialen Auswahl geführt hätten. Diese Auffassung des Senats entspricht der damals und heute absolut herrschenden Meinung. ...Der Senat hat denn die Mitteilungspflicht des ArbGebers bezüglich der Gründe für die soziale Auswahl aber erheblich eingeschränkt. Er hat angenommen, der ArbGeber müsse die Auswahlgesichtspunkte nur auf Verlangen des Betriebsrats mitteilen.
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