(d) »Auch im Beschlußverfahren muß der Streitgegenstand gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO so genau bezeichnet werden, daß die eigentliche Streitfrage selbst mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden worden kann (vgl. BAG, DB 1987, 1096; 1987, 2051; BAGE 37, 102, 111 = DB 1982, 1413).