BAG - Beschluss vom 24.11.1981
1 ABR 42/79
Normen:
BetrVG (1972) § 76 ; ArbGG (1979) § 98 ; ZPO § 148, § 256, § 322 ;
Fundstellen:
AiB 1995, 183 (Rechtsprechungsübersicht)
DB 1982, 1413
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf (Köln) - Beschluss des BAG vom 24. November 1981 16 Ta BV 52/78 -,

Durchführung des Einigungsstellenverfahrens

BAG, Beschluss vom 24.11.1981 - Aktenzeichen 1 ABR 42/79

DRsp Nr. 2001/14228

Durchführung des Einigungsstellenverfahrens

»1. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass die Durchführung des Einigungsstellenverfahrens keine Prozessvoraussetzung für ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren ist, in dem über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats und damit über die Zuständigkeit der Einigungsstelle in einer bestimmten Angelegenheit gestritten wird. 2. Das Verfahren nach § 98 ArbGG zur Bestellung eines Vorsitzenden und zur Bestimmung der Zahl der Beisitzer einer Einigungsstelle muss unabhängig von einem schwebenden Be schlussverfahren über die Zuständigkeit der Einigungsstelle durchgeführt werden. Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 98 ArbGG bis zum Abschluss dieses Beschlussverfahrens ist nicht zulässig. 3. Auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren muss der Antragsteller mit seinem Antrag den Streitgegenstand grundsätzlich so bestimmen, dass die eigentliche Streitfrage selbst mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann. Für einen Antrag auf Feststellung, dass hinsichtlich eines vom Betriebsrat dem Arbeitgeber vorgelegten umfassenden Entwurfs einer Betriebsvereinbarung weder in seiner Gesamtheit noch in seinen Einzelregelungen ein Mitbestimmungsrecht besteht, ist regelmäßig ein Rechtsschutzinteresse nicht gegeben.«

Normenkette:

BetrVG (1972) § 76 ; ArbGG (1979) § 98 ;