BAG - Beschluß vom 09.07.1991
1 ABR 45/90
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1, § 101 S. 1, § 80 Abs. 2 S. 1,2, § 106 Abs. 2, § 23 Abs. 3;
Fundstellen:
AP Nr. 94 zu § 99 BetrVG 1972
BB 1992, 72
DB 1992, 327
EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 102
NZA 1992, 275
SAE 1992, 383
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 07.09.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 31/89
II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen - Beschluß vom 27.4.1990 - 15 (6) TaBV 89/89 -,

BAG - Beschluß vom 09.07.1991 (1 ABR 45/90) - DRsp Nr. 1996/6094

BAG, Beschluß vom 09.07.1991 - Aktenzeichen 1 ABR 45/90

DRsp Nr. 1996/6094

»1. In der Beschäftigung von Arbeitnehmern einer Drittfirma aufgrund eines echten Werkvertrages liegt keine Einstellung i.S. von § 99 Abs. 1 BetrVG, wenn die Drittfirma die für ein Arbeitsverhältnis typischen Entscheidungen über den Arbeitseinsatz nach Zeit und Ort zu treffen hat (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 5.3.1991 - 1 ABR 39/90 - zur Veröffentlichung vorgesehen). 2. Nach § 80 Abs. 2 S. 2 BetrVG sind dem Betriebsrat auf Verlangen die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, von sich aus dem Betriebsrat die Unterlagen zu überlassen.«

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1, § 101 S. 1, § 80 Abs. 2 S. 1,2, § 106 Abs. 2, § 23 Abs. 3;

Gründe:

A. Der Arbeitgeber betreibt ein Unternehmen der metallverarbeitenden Industrie und stellt in seinem Werk G, in dem er zirka 2.850 Arbeitnehmer beschäftigt, Bremsanlagen für die Kraftfahrzeugindustrie her. Antragsteller ist der für das Werk G gewählte Betriebsrat.

Im Jahre 1988 faßte der Arbeitgeber den Entschluß, die Lackierung von Bremszylindern, mit der 23 seiner Arbeitnehmer beschäftigt waren, nicht mehr selbst auszuführen, sondern damit die Firma Hans H, Industrie-Service-G (ISG) zu beauftragen. Am 26. Oktober 1988 schloß der Arbeitgeber mit der Firma ISG einen Rahmenvertrag, in dem es u. a. heißt:

"1. Vertragsgegenstand