BAG - Beschluß vom 14.01.1992
1 ABR 35/91
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2, § 118 Abs. 1 ; MTV für Redakteure an Tageszeitungen vom 28. Mai 1990 § 7 ;
Fundstellen:
AP Nr. 49 zu § 118 BetrVG 1972
AfP 1992, 189
BAGE 69, 187
BB 1992, 716, 1135
DB 1992, 1143
EzA § 118 BetrVG 1972 Nr. 59
NZA 1992, 512
SAE 1993, 374
Vorinstanzen:
Landesarbeitsgericht Hannover - 11 TaBV 46/90 - Beschluß vom 8.1.1991,
Arbeitsgericht Hannover - 2 BV 4/90 - Beschluß vom 18.4.1990,

BAG - Beschluß vom 14.01.1992 (1 ABR 35/91) - DRsp Nr. 1998/7569

BAG, Beschluß vom 14.01.1992 - Aktenzeichen 1 ABR 35/91

DRsp Nr. 1998/7569

»Die Freiheit eines Zeitungsverlegers zur Tendenzverwirklichung wird nicht durch eine Betriebsvereinbarung beeinträchtigt, die für Redakteure Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage regelt, wenn diese Betriebsvereinbarung, die für die Aktualität der Berichterstattung relevanten Entscheidungen des Arbeitgebers (Redaktionsschluß, Lage und Dauer von Redaktionskonferenzen, Besetzung der Redaktionen u.a.) als Vorgabe zugrunde legt und sichergestellt ist, daß die Arbeitszeitregelung auch künftigen Tendenzentscheidungen nicht entgegensteht.«

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2, § 118 Abs. 1 ; MTV für Redakteure an Tageszeitungen vom 28. Mai 1990 § 7 ;

Gründe:

Der antragstellende Arbeitgeber und der Betriebsrat streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs, der bei dem Arbeitgeber, einer Verlagsgesellschaft, die unter anderem die Zeitung "H" herausgibt, die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit von Redakteuren auf die einzelnen Wochentage und die Lage der Arbeitszeit regelt. Die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit ist im Manteltarifvertrag (MTV) für Redakteure an Tageszeitungen geregelt. Der Arbeitgeber ist Mitglied des Verbandes Nordwestdeutscher Zeitungsverleger e. V., der wiederum tarifgebundenes Mitglied des Bundesverbandes Deutscher Zeitungsverleger e. V. ist.